Oberstufenberatung
FEHLZEITENREGELUNG-

Fehlzeitenregelung in der Kursstufe

-

Liebe Schüler*innen und Schüler, liebe Erziehungsberechtigte

 


ein regelmäßiger Schulbesuch ist eine wichtige Grundlage für einen erfolgreichen Besuch der Kursstufe. Deshalb möchten wir an dieser Stelle die aktuellen Entschuldigungsregelungen am FWG für alle transparent darlegen.

 

Entschuldigungsfristen


 

Die Schulbesuchsverordnung verlangt, dass Sie die Schule spätestens am zweiten Tag des Fehlens über die voraussichtliche Dauer und den Grund der Verhinderung informieren. An Tagen, an denen eine Leistungserhebung (Klausur, GFS) ansteht, hat die Benachrichtigung bis zur ersten Schulstunde vorzuliegen. Bei nicht volljährigen SchülerInnen muss die Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten erfolgen.

Sobald Sie wieder an der Schule sind, legen Sie schnellstmöglich die schriftliche Entschuldigung für die versäumten Stunden Ihrem Tutor / Ihrer Tutorin vor, der diese zur Dokumentation ihrer entschuldigten Fehlzeiten aufbewahrt. Eine gesonderte Entschuldigung für die einzelnen KurslehrerInnen ist nicht nötig. Nachträglich eingereichte Entschuldigungen und Sammelentschuldigungen können nicht akzeptiert werden!

Ist Ihre Abwesenheit vom Unterricht vorhersehbar, so müssen Sie sich vorher bei Ihrem Tutor (bis zu einem Schultag) oder bei der Schulleitung (für längere Abwesenheit und vor oder nach Ferienabschnitten) beurlauben lassen.

 

Umgang mit Fehlzeiten


 

Der Tutor hat über das digitale Klassenbuch die Übersicht über alle versäumten / entschuldigten Stunden seines Tutorats. Die KurslehrerInnen selbst können überprüfen, ob die SchülerInnen für versäumte Stunden entschuldigt worden sind

Bei gehäuften (auch entschuldigten) Fehlzeiten informieren die FachlehrerInnen die zuständigen Tutoren. Daraufhin wird ein Gespräch mit den Oberstufenberatern festgelegt und werden gegebenenfalls die Eltern informiert. In begründeten Fällen kann auf das regelmäßige Abzeichnen des Unterrichtsbesuchs durch die einzelnen FachlehrerInnen (Laufzettel) bestanden werden. Als letzte Maßnahme behält sich die Schulleitung vor eine Attestpflicht anzuordnen.

Unentschuldigte Fehlzeiten werden in Ihrem Zeugnis nach jedem Kurshalbjahr entsprechend vermerkt („Bei XY liegen xx Schulversäumnisse nach § 1.3 der Schulbesuchsverordnung vor